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Satzung §1 Name Nach Eintragung im Vereinsregister
erhält der Name den Zusatz „e.V.“ Sitz Der Verein hat seinen Sitz in
Niederwerrn. Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen werden. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das laufende Kalenderjahr. §
2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist ein Zusammenschluss
von Wohnmobilbesitzern. Wohnmobile sind Landfahrzeuge, die sich mit
eigener Kraft fortbewegen, amtlich zugelassen sind, dem Wohnen auf Reisen
und in der Freizeit dienen, sowie von Versorgungs- und Sanitäreinrichtungen
unabhängig sind. Der Verein hat sich zum Ziel
gesetzt: Faires Verhalten zu fördern, sportliche Ertüchtigung durch
Bewegung in freier Luft herbeizuführen, Verständigung über Landesgrenzen
zu fördern, zur Vermeidung von Umweltschäden
beizutragen. 2) Der Verein verfolgt insoweit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51
bis § 68 der Abgabenordnung (AO). 3) Zur Erreichung des Vereinszieles
bzw. –zwecks sind alle mit dem Vereinszweck zu vereinbarenden Maßnahmen
zulässig. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. §
3 MitgliederMitglied kann jede persönliche
und juristische Person werden. Erwerb der MitgliedschaftDie Mitglieder erwerben die
Mitgliedschaft durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme ist durch
schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Beendigung der Mitgliedschaft1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem
Verein. 2) a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. b) Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.
Macht das Mitglied von dem Recht zur persönlichen oder schriftlichen
Rechtfertigung keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden
kann. §
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Verhältnis der Mitglieder untereinander1) Alle Mitglieder haben grundsätzlich
gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes
vereinbart ist. 2) Alle Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet, zum Wohle des Vereins tätig zu sein; sie haben alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. §
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. §
6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind a) der Vorstand (im Sinne des §
26 BGB) b) die Mitgliederversammlung §
7 Der Vorstand1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart (Schatzmeister). 2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine oder durch den Schriftführer und Kassenwart gemeinsam vertreten. 3) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht von der
Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind. Der Vorstand ist berechtigt, alle
während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und
alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erfüllung des Vereinszweckes
für erforderlich hält. 4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden. §
8 AmtsdauerDie Mitglieder des Vorstandes
werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch
bis zur Neuwahl im Amt. §
9 Wahl der Mitglieder des Vorstandes1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen
in einer Mitgliederversammlung. 2) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (volljährige Mitglieder). 3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einzelnen und in getrennten Wahlgängen zu wählen, soweit die Versammlung unter Zustimmung der vorgeschlagenen Personen nichts anderes beschließt .Sind für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen, ist eine geheime Wahl durchzuführen, es sei denn, dass die vorgeschlagenen Kandidaten und die Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verzichten. Ist für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen oder wird – wenn für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen sind - - auf geheime Wahl verzichtet, wird durch Handerheben gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (einfache Stimmenmehrheit). Hat in einem ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Im übrigen gelten für die Wahlen die für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen (§ 11) entsprechend und sinngemäß. 4) Die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Beratungen und Diskussion kann einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. §
10 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen. §
11 Einberufung der einzelnen Organe des Vereins; Beschlussfassung in den Organen1) Mitgliederversammlung a) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattfinden. Sie wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die örtliche Tageszeitung (Schweinfurter Tagblatt) und durch Aushang am Vereinsbrett b) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn a.a) der Vorstand dies für
erforderlich hält, oder mindestens ein Drittel – 1/3 –
aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und
des Zweckes beim Vorstand verlangt. Für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über eine ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend. c) Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied
geleitet. Ist keiner der vorgenannten
Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Presse
ist grundsätzlich zugelassen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung
etwas anderes beschließt. d) Die Mitgliederversammlung ist,
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. e) In der Mitgliederversammlung werden die bei der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte behandelt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Freiraum für „Wünsche, Anträge und Sonstiges“ einzuplanen. f) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Soweit eine Bestimmung nicht erfolgt, wird durch Handerheben abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. g) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zweckes des Vereins sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel – ¾ - der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Wahlen aller Art in der Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Wahlen zum Vorstand sinngemäß. h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll – in der Regel vom Schriftführer – aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2) Vorstand a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen. b) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. c) Sitzungen des Vorstandes können schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch unter Wahrung einer Frist von 3 – drei – Tagen einberufen werden. Eine Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung sollte nach Möglichkeit erfolgen, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Sitzungen des Vorstandes können auch ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und der Abhaltung nicht widersprechen. d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. e) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären, d.h., Beschlüsse auf schriftlichem Wege können nur einstimmig gefasst werden. § 12 Kassenprüfer Bei jeder Wahl ist ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, a) die Vereinskasse zu prüfen, b) der Mitgliederversammlung einen
Bericht über diese Prüfungen zu geben und c) den Antrag auf Entlastung des
Kassenwartes zu stellen. §
13 AusschüsseDer Vorstand kann vereinsinterne
Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse beschließen. §
14 Auflösung des Vereins; Anfallberechtigung1) 2) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. §
15 Niederwerrn, den 11.11.1994 |